FRAGE – ANTWORT: Russland verbietet Ausländern Grundbesitz auf Krim: Was passiert mit meinem Grundstück auf der Krim nach der Änderung der Gesetzeslage am 20. März 2020?
Frage: Wir besitzen seit 15 Jahren ein bebautes Grundstück auf der Krim. Seit zweieinhalb Jahren haben wir für unsere Immobilien auf der Krim russische Papiere. Neulich haben wir erfahren, dass in Russland ein Gesetz in Kraft tritt, welches Ausländern verbietet Land in der Grenznähe zu besitzen. Können wir unser Haus und unser Grundstück behalten?
Antwort:
In Russland gilt seit 90-er Jahren folgende Regelung: Ausländische Bürger bzw. ausländische juristische Personen können keine Eigentumsrechte an Ländereien haben, welche in russischen Grenzgebieten liegen. Dieses allgemeine Verbot ergibt sich aus dem Art. 15 P. 3 des russischen Bodengesetzbuches.
Welche Territorien als Grenzgebiete gelten und folglich für den Grundbesitz von Ausländern ausgeschlossen sind, wird durch den Erlass des russischen Präsidenten bestimmt.
Diese durch den Erlass festgelegten Grenzgebiete können Sie hier ansehen.
Am 20. März 2020 wurde der besagte Erlass nun durch Städte und Bezirke auf der Halbinsel Krim ergänzt. Gelistet unter den Ziff. 44.1. ff. sind insgesamt 19 Gebiete, unter anderem die Städte Jalta, Sudak, Feodosija, Kertsch, Jewpatorija und Simferopol.
Für die ausländischen Grundstückseigentümer auf der Krim hat diese Änderung essentielle Bedeutung.
Seit dem Inkrafttreten der „Krim-Ergänzung“ können die Eigentumsrechte an den Grundstücken nicht mehr behalten werden. Ausländische Eigentümer haben nach Art. 238 P. 1 des russischen Zivilgesetzbuches (analoge Anwendung) ein Jahr Zeit, um Grundstücke zu veräußern. Nach Ablauf dieser Frist zur freiwilligen Veräußerung sind kommunale bzw. staatliche Behörden verpflichtet, den Eigentümer auf Zwangsveräußerung zu verklagen.
Als ausländischer Eigentümer haben Sie also bis zum 20. März 2021 Zeit, um über das Schicksaal Ihres Grundstücks auf der Krim zu entscheiden.
Gerne beraten wir Sie, welche Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der geltenden Rechtslage offen sind. Kontaktieren Sie uns unter info@lex-temperi.de.
WICHTIG!
Die hier erläuterte „Krim-Regelung“ betrifft nur Grundstücke.
Sind Sie also Eigentümer sowohl des Grundstücks, als auch des Hauses, können Sie das Haus weiterhin behalten. Zu veräußern ist nur das Grundstück.
Warum ist das so?
Russisches Immobilienrecht behandelt Grundstücke und Bauwerke als eigenständige und jeweils vollwertige Immobilienobjekte (Art. 130 P. 1 S. 1 des russischen Zivilgesetzbuches).
Das bedeutet, dass ein Grundstück und die auf diesem Grundstück befindlichen Bauten (etwa Haus, Garage, Saunahäuschen) in Russland unterschiedliche Eigentümer haben können: Das Grundstück gehört der Person A, während das Haus auf diesem Grundstück im Eigentum der Person B steht.
Hier liegt ein deutlicher Unterschied zum deutschen Recht, denn in Deutschland gelten nur Grundstücke als Immobilien. Die darauf stehenden Gebäude sind nur Zubehör von Grundstücken und können nicht gesondert veräußert werden (vgl. § 93 f. BGB).
© Dr. Olga Kylina
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