Erläuterungen des Rosfinmonitorings Nr. 54 vom 19. Juli 2018: Neue Auslegung des Geldwäschegesetzes bringt neue Pflichten für Juristen und Buchhalter mit sich
Im Juli 2018 veröffentlichte der Föderale Dienst für Finanzmonitoring Russlands (Rosfinmonitoring) einen neuen Auslegungsakt zum Geldwäschegesetz. Dieses Dokument stellt praktisch alle Juristen und Buchhalter – und nicht nur diejenigen, die „in unmittelbare Berührung“ mit Geld und Vermögen von Mandanten kommen – unter Kontrolle der Behörde. Was bedeutet nun das neue erweiterte Verständnis des Geldwäschegesetzes für diese Berufsgruppen?
Art. 7.1 Abs. 1 des russischen Geldwäschegesetzes verpflichtet Anwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und andere Vertreter von Berufsgruppen, die professionelle Rechts- oder Buchhaltungsdienstleistungen anbieten, ihre Mandanten zu identifizieren, Kontrolle der Rechtmäßigkeit von durchzuführenden Transaktionen durch interne Sicherungsmaßnahmen zu gewährleisten sowie entsprechende Hinweise und Informationen über verdächtige Geschäfte aufzuzeichnen und aufzubewahren.
Schöpfen diese Berufsgruppen den Verdacht, dass Geschäfte ihrer Mandanten der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen könnten, müssen sie solche Mandanten beim Föderalen Dienst für Finanzmonitoring (Rosfinmonitoring) melden.
Diese gesetzliche Vorschrift an sich beschränkt die genannten Pflichten nur auf die Fälle, in denen Juristen oder Buchhalter im Namen oder auf Rechnung ihrer Mandanten folgende Geschäfte vorbereiten/planen oder durchführen:
- Immobiliengeschäfte;
- Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten von Mandanten;
- Bankkonto- oder Wertpapierkontoverwaltung;
- Beschaffung von zur Gründung, zur Verwaltung oder zum Betrieb eines Unternehmens erforderlichen Mittel;
- Gründung, Verwaltung oder Betrieb eines Unternehmens sowie dessen Kauf und Verkauf.
Die auf den ersten Blick kurze und abschließende Liste ist in der Wirklichkeit jedoch gar nicht so eindeutig, wenn man sie unter Berücksichtigung der letzten Erläuterungen des Rosfinmonitorings auslegt. Diese Erläuterungen zu beachten, ist deswegen zwingend notwendig, um eventuelle Vorwürfe der Behörde zu vermeiden.
Laut diesen Erläuterungen umfasst der Punkt „Planung oder Durchführung von Geschäften zu Gründung, Verwaltung oder Betrieb eines Unternehmens“ nämlich so gut wie jegliche Art juristischer bzw. buchhalterischer Begleitung der Unternehmenstätigkeit, sei es Erstellung und Bearbeitung von Gründungunterlagen, Rechtsberatung in Bezug auf zivil-, arbeitsrechtliche oder anderweitige Vorschriften, Geschäftskorrespondenz, Buchführung eines Unternehmens oder andere Tätigkeit, die Juristen und Buchhalter berufsmäßig für ihre Mandanten ausführen können.
Wie ersichtlich, ist nicht bei jeder Tätigkeit ein direkter Bezug zu geld- oder vermögenswerten Transaktionen gegeben. Vor dem Erlass dieses Dokumentes wurde hingegen angenommen, dass die in Art. 7.1 des Geldwäschegesetzes geregelten Pflichten nur für Juristen und Buchhalter gelten, die unmittelbar Transaktionen mit Geld oder anderem Vermögen ihrer Mandanten abwickeln.
In der Praxis bedeutet das neue – erweiterte – Normverständnis, dass alle Firmen und Einzelunternehmer, die Rechts- oder Buchhaltungsdienstleistungen anbieten (unabhängig davon, ob es ihre Haupt- oder zusätzliche Berufstätigkeit darstellt), Folgendes leisten müssen:
- interne Sicherungsmaßnahmen ausarbeiten,
- eine Person/Stelle haben, die für die Umsetzung solcher Sicherungsmaßnahmen zuständig ist,
- Mandanten identifizieren,
- Hinweise und Informationen über verdächtige Geschäfte aufzeichnen und aufbewahren,
- beim Vorliegen von Anhaltspunkten ihre Mandanten beim Rosfinmonitoring melden,
- einen Account auf der offiziellen Web-Seite dieser Behörde errichten.
Ob sich das Eindringen der Behörde in Angelegenheiten von Freiberuflern durchsetzt und wie sich die Lage weiterentwickelt, wird erst mit der Zeit klar. Es ist allerdings eher negativ zu bewerten, dass solch wichtige Änderungen durch einen untergesetzlichen Akt mit Aufklärungs- und nicht etwa Normativcharakter eingeführt werden.
Quelle: https://zakon.ru/discussion/2018/8/2/ocherednaya_tihaya_revolyuciya__ves...
© Maria Mikhaylova, LL.M.
Teilen Sie uns Themen, Fragen, Probleme mit, die für Ihr Russlandgeschäft relevant sind. Gerne gehen wir auf diese Themen bezüglich des russischen Rechts in einem der künftigen Beiträge ein.
E-Mail: info@lex-temperi.de
Tel.: +49 (0)851 987 21 75
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag lediglich Informationszwecken dient und keine Rechts- oder sonstige Beratung darstellt. Die Veröffentlichungen auf unseren Webseiten sind unser Service für Sie. Obwohl die Beiträge stets mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt werden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Alle Bilder auf dieser Webseite unterliegen der CC0-Lizenz oder werden aufgrund eines unwiderruflichen, weltweiten, nicht exklusiven und lizenzgebührenfreien Nutzungsrechts, gewährt durch Pixabay, verwendet.