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Digitaler Lieferschein: Aktuelle Position des Obersten Gerichtshofs Russlands im Beschluss Nr. 305-ЭС17-13822 vom 18.01.2018

Lieferschein auf Papier vs. digitaler Lieferschein - neue Option bringt neue Problematik mit sich.

Nach Art. 506 des russischen Zivilgesetzbuches ist der unternehmerisch tätige Verkäufer (Lieferant) verpflichtet, die entsprechende (vereinbarte) Menge der Waren unter Vertragsvoraussetzungen innerhalb der festgesetzten Frist zu liefern. Gleichzeitig besteht die Plicht der Parteien, die zugehörige Dokumentation zu übergeben. Immer noch üblich ist im innerrussischen Warenverkehr die Zurverfügungstellung von auf Papier ausgestellten und handschriftlich unterschriebenen Lieferscheinen. Im Januar 2018 hat der Wirtschaftssenat des Obersten Gerichtshofs Russlands in seinem Beschluss Nr. 305-ЭС17-13822 in der Sache Az. А40-4350/2016 nun festgestellt, dass die erfolgte Lieferung durch die Vorlage von elektronisch ausgestellten Lieferscheinen bestätigt werden kann.

Das hat zur Folge, dass auch die mit einem elektronischen Lieferschein versehene Lieferung rechtswirksam ist. Der Käufer kann die Tatsache der erfolgten Lieferung also nicht leugnen. Allerdings muss der Lieferschein ordentlich ausgestellt sein.

Voraussetzungen für die Gültigkeit des elektronischen Lieferscheins

Dem Beschluss können einige Merkmale entnommen werden, mit deren Erfüllung ein elektronischer Lieferschein die vertragsgemäß durchgeführte Lieferung nachweisen kann:

1. Der Lieferschein muss ein elektronisches Dokument sein, das mithilfe der qualifizierten (verschlüsselten) Signatur im Sinne des Art. 6 des Föderalen Gesetzes Nr. 63-ФЗ vom 06. April 2011 „Über die elektronische Signatur“ unterschrieben wurde;

2. Die Anwendung der elektronischen Signatur haben die Parteien im Liefervertrag selbst oder in einer separaten Vereinbarung, bzw. Zusatzvereinbarung zum Liefervertrag festgehalten;

3. Die elektronische Signatur ist gültig; deren Gültigkeit ergibt sich daraus, dass die Signatur von einem akkreditieren elektronischen Service ausgestellt wurde;

4. Der elektronische Schlüssel der bevollmächtigten Person, die den elektronischen Lieferschein seitens Käufers unterschrieben hat, ist ebenso gültig.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Käufer nur dann die Lieferung bestreiten, wenn er beweisen kann, dass die elektronische Signatur nicht ausgestellt wurde bzw. zwar ausgestellt wurde, aber keine Anwendung für die Signierung des jeweiligen Lieferscheins fand. Eine Auskunft über diese Daten kann man eigenständig oder mittels eines gerichtlichen Antrags von den elektronischen Services verlangen, die für die Erstellung von elektronischen Signaturen zuständig sind.

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© Hermann Jakobi, LL.M.
© Dr. Olga Kylina

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