Unsere Rechtsberatung für Ihre Aktivitäten in Russland

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Der erhöhte Mehrwertsteuersatz in Russland: Müssen Verträge mit russischen Partnern angepasst werden?

Seit dem 1. Januar 2019 wurde in Russland bekanntlich der Mehrwertsteuersatz von 18% auf 20% angehoben. Heute behandeln wir den Aspekt der sog. in das Jahr 2019 „übergegangenen“ Verträge weiter.

Es stellt sich nämlich die Frage: Bedürfen die bereits abgeschlossenen Verträge einer Änderung?

Was die abgeschlossenen Verträge betrifft, kann man diese mittels einer Zusatzvereinbarung zum Hauptvertrag anpassen. Ob man allerdings so eine Anpassung benötigt, hängt davon ab, wie die Mehrwertsteuerklausel im Vertrag formuliert ist.

Fall 1:

Die MwSt ist im Vertragspreis nicht enthalten und wird zusätzlich berechnet. Z.B. „Der Preis beträgt 1000 RUB, die MwSt kommt hinzu.“. Eine Zusatzvereinbarung ist ggf. nur dann sinnvoll, wenn der Verkäufer zustimmt, den Preis von Waren, Werken oder Dienstleistungen aufgrund der Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes herunterzusetzen, um den Nachteil des Käufers zu minimieren.

Fall 2:

Die MwSt ist im Vertrag nicht erwähnt. Z.B. „Der Preis beträgt 1000 RUB“. In diesem Fall ist die MwSt im Vertragspreis mitenthalten, der Preis gilt als Endpreis ohne Aufschlag. Der Verkäufer weist die MwSt aus diesem Preis selbständig aus. Eine Zusatzvereinbarung ist erforderlich, wenn die Vertragsparteien die Preisberechnung oder den Vertragspreis als Festsumme ändern wollen, um dem Verkäufer entgegenzukommen.

Fall 3:

Die MwSt ist im Vertragspreis ausgewiesen. Z.B. „Der Preis beträgt 1000 RUB, inkl. MwSt in der Höhe von 18%“. Der Gesamtpreis von Waren, Werken oder Dienstleistungen ändert sich nicht, die Kosten der Mehrwertsteuererhöhung trägt auch in diesem Fall der Verkäufer, da er auch die Differenz in Höhe von 2% an die Staatskasse abführen muss. Eine Zusatzvereinbarung ist abzuschließen, wenn der Käufer zustimmt, diese zusätzlichen Kosten zu tragen und den Vertragspreis komplett bzw. teilweise anzupassen.

Es ist hingegen nicht erforderlich, eine Zusatzvereinbarung abzuschließen, um bloß die Formulierung „MwSt in der Höhe von 18%“ auf die Formulierung „MwSt in der Höhe von 20%“ im Vertrag zu wechseln.

© Anastasia Kondratenko

Frau Kondratenko ist eine unserer Autorinnen und absolviert seit Januar 2019 ein Praktikum bei temperi legal services. Sie hat in Krasnojarsk und Passau Rechtswissenschaften studiert und ist Volljuristin im Russischen Recht.

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