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Das Wesentliche zu medizinischen Untersuchungen für ausländische Staatsangehörige nach Art. 5 P. 18 des Föderalen Gesetzes „Über die Rechtsstellung von ausländischen Bürgern in der Russischen Föderation“

Am 29. Dezember 2021 sind Änderungen betreffend medizinische Untersuchungen für ausländische Personen in Russland in Kraft getreten. Im Folgenden erläutern wir die wesentlichen Aspekte der Neuregelung.

Wer ist durch diese Regelung betroffen?

Die medizinischen Untersuchungen wurden für folgende zwei Personengruppen eingeführt:

  • Ausländer, die es vorhaben, sich in Russland länger als 90 Tage aufzuhalten, ohne hierbei eine Erwerbstätigkeit anzustreben (z.B. Personen mit einem Privatvisum zum Zwecke der Familienzusammenführung oder Personen, welche visafrei einreisen dürfen);
  • Ausländer, welche zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit eingereist sind (z.B. mit einem Patent oder einem Arbeitsvisum).

Da diese Rechtsnormen in Art. 5 des Föderalen Gesetzes „Über die Rechtsstellung von ausländischen Bürgern in der Russischen Föderation“ (fortan - Ausländergesetz) verankert sind, welches den zeitweiligen (vorübergehenden) Aufenthalt im Inland regelt, sind von diesen Neuerungen Personen mit einem permanenten Aufenthaltstitel (Erlaubnis zur zeitweiligen Niederlassung und Dauerniederlassungserlaubnis) ausgenommen. Die beiden permanenten Aufenthaltstitel sind jeweils in Art. 6 und 8 des benannten Gesetzes geregelt und unterliegen den Anforderungen dieser Artikel.

Welche Voraussetzungen gelten für die Anwendung der Neuregelung?

Die wichtigste Voraussetzung dafür, dass die Neuregelung für betroffene Personen die Rechtspflicht zur Durchführung der medizinischen Untersuchung hervorruft, ist die Einreise nach dem Inkrafttreten.

Ist die Einreise nach dem 29. Dezember 2021 erfolgt, ist die entsprechende Pflicht begründet. Befanden Sie sich bereits vor dem Inkrafttreten im Inland, ruht diese Pflicht für Sie so lange, bis Sie einmal ausreisen. Nach der Wiedereinreise lebt sodann die Untersuchungspflicht auf.

Welche Fristen gelten für die Durchführung der medizinischen Untersuchung?

Ausländer ohne Erwerbstätigkeitsabsichten haben nach Art. 5 P. 18 Abs. 1 des Ausländergesetzes 90 Tage Zeit ab dem Tag der Einreise, um der Verpflichtung nachzugehen.

Die Personen, welche eine Erwerbstätigkeit ausüben möchten, haben nur 30 Kalendertage ab der Einreise, so Art. 5 P. 18 Abs. 2 des Ausländergesetzes.

Welche Regeln gelten, wenn die Ausreise vor dem Ablauf der jeweiligen Frist erfolgt?

Für die erste Personengruppe – Absicht zum Aufenthalt von über 90 Tagen, keine Absicht zur Erwerbstätigkeit – lässt sich bereits aus dem Wortlaut der Gesetzesregelung ableiten, dass die Ausreise vor dem Ablauf von 90 Tagen dazu führt, dass die Anwendungsvoraussetzungen für diese Personengruppe nicht erfüllt sind und daher die Untersuchungspflicht entfällt. Nach der Wiedereinreise beginnt die Frist von Anfang an zu laufen.

Eine selbst kurze Ausreise vor dem Ablauf von 90 Tagen führt also zur faktischen Nichtanwendbarkeit der Regelung.

Für die zweite Personengruppe – Absicht zur Erwerbstätigkeit – lässt sich die Legitimität der gleichen Vorgehensweise vom Gesetzeswortlaut nicht ableiten. Allerdings geht die Anwendungspraxis einiger Migrationsbehörden ebenfalls in diese Richtung. Die Ausreise vor dem Ablauf von 30 Tagen wird also von einem Teil der Migrationsbehörden als Nichtverletzung / Befreiung von der Untersuchungspflicht verstanden. Nach der Wiedereinreise würde die 30-tägige Frist für die Pflichterfüllung neu beginnen. Da die Praxis nicht direkt auf dem Gesetzeswortlaut beruht, ist es mit Nachdruck zu empfehlen, sich bei der für Ihren Fall zuständigen Migrationsbehörde bezüglich der von ihr zu pflegenden Vorgehensweise zu erkundigen.

Muss man die medizinische Untersuchung wiederholen?

Laut Art. 5 P. 19 Abs. 1 des Ausländergesetzes ist eine wiederholte Untersuchung vorgesehen.

Die wiederholte Untersuchung ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Ablauf der Gültigkeit der vorhandenen medizinischen Dokumente durchzuführen.

Die Gültigkeit der medizinischen Dokumente ist im P. 20 der Anordnung zur Durchführung von medizinischen Untersuchungen (gebilligt durch den Erlass des russischen Gesundheitsministeriums Nr. 1079н vom 19.November 2021 in der Fassung des Erlasses Nr. 94н vom 21.Februar 2022) geregelt und beträgt aktuell 12 Monate statt 3 Monaten nach der alten Fassung dieses Rechtsaktes.

Momentan fehlt es nur noch an einer eindeutigen Stellungnahme der Behörden, ob man die Untersuchung nur einmal wiederholen muss oder jährliche Untersuchungen angedacht sind. Diese Frage wird sich im Laufe der Zeit beantworten lassen.

© Dr. Olga Kylina

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