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Ausländerrecht Russland: Russisches Innenministerium erläutert einige Aspekte der Ausländeranmeldung

Im Oktober 2018 hat das russische Innenministerium Erläuterungen für die Anwendung des Föderalen Gesetzes Nr. 109-ФЗ vom 18.07.2006 „Über die Migrationserfassung von ausländischen Personen und Staatenlosen in der Russischen Föderation“ (fortan Migrationserfassungsgesetz) im Hinblick auf die pflichtige Anmeldung von Ausländern erlassen.

Die in Russland agierenden Arbeitgeber haben nun ein Dokument in der Hand, mit dem sie den Umfang ihrer Pflichten bezüglich ihrer ausländischen Mitarbeiter besser verstehen können.

Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte dieser Erläuterungen zusammengefasst:

  • Der Arbeitgeber hat die Verletzung der Vorschriften über die Migrationserfassung nicht zu vertreten, wenn der ausländische Arbeitnehmer eine private Unterkunft hat und der Eigentümer dieser Wohnräume sich geweigert hat, den Ausländer anzumelden;
  • Die empfangende Seite ist nicht berechtigt, einen Dritten zu bevollmächtigen, seine Pflicht zur Anmeldung des Ausländers zu erfüllen; allerdings kann der Wohnungseigentümer einen Dritten zur Verfügung über den Wohnraum in Form der Vermietung bevollmächtigen; der derart befugte Dritte gilt dann als empfangende Seite und kann in dieser Eigenschaft den Ausländer anmelden;
  • Nach Art. 22 P. 3 des Migrationserfassungsgesetzes kann sich der Ausländer selbst anmelden, falls wichtige Gründe vorliegen, welche die empfangende Seite bei der Durchführung der Anmeldung verhindern; in der Praxis hat die Ausländerbehörde nur in seltenen Ausnahmefällen einen wichtigen Grund anerkannt; nun wurde erläutert, welche Umstände als wichtige Gründe anzuerkennen sind: Dies sind objektive Umstände wie Krankheit, Dienstreise, Auslandsaufenthalt uÄ; diese wichtigen Gründe sind mit entsprechenden Nachweisen (etwa Krankenzettel, Dienstreisebescheinigung) zu belegen; zudem muss die empfangende Seite auf der Rückseite des Anmeldeformulars vormerken, dass sie sich mit der Unterbringung des Ausländers in ihren Räumen für einverstanden erklärt;
  • Mietet der Arbeitgeber für den ausländischen Mitarbeiter eine Wohnung, so gilt er direkt als empfangende Seite und wird den Ausländer selber anmelden müssen; angemeldet wird der Mitarbeiter in dem Wohnraum (bei der Adresse), für welchen der Mietvertrag abgeschlossen wurde;
  • Bewohnt der Ausländer seine Eigentumswohnung, ist er berechtigt, sich selber anzumelden, indem er das Anmeldeformular bei der zuständigen Behörde bzw. bei einem multifunktionalen Zentrum abgibt;
  • Ferner hat das Innenministerium bestätigt, dass die Migrationsanmeldung auch in den Appartements möglich ist.
Gerne beraten wir Sie auch zu weiteren Fragen der Migrationserfassung und Ausländeranmeldung in Russland. Wenden Sie sich an uns: info@lex-temperi.de.

© Dr. Olga Kylina

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