Ausländerrecht Russland: Ausländische Mitarbeiter sind gleich zusätzliche Sorgfaltspflichten für den Arbeitgeber
Ab dem 16. Januar 2019 treten für die Arbeitgeber, welche ausländische Mitarbeiter beschäftigen, neue Pflichten in Kraft. Dem einladenden Arbeitgeber wird es nämlich auferlegt, die Maßnahmen zu treffen, damit der eingeladene Ausländer sich an den ihm erlaubten Aufenthaltszweck hält sowie das Land rechtzeitig (d.h. nach Ablauf des Aufenthaltstitels bzw. beim Wegfallen des erfassten Aufenthaltszwecks) verlässt.
Werden diese Pflichten nicht eingehalten, kann dies den Arbeitgeber eine Geldbuße in Höhe von 400 000 bis 500 000 Rubel kosten. Allerdings ist es noch offen, welche Maßnahmen ausreichend wären, um der neuen Pflicht zu entsprechen und den möglichen Vorwürfen der Migrationsbehörde auszuweichen. Die Regierung der Russischen Föderation hat die erforderlichen Maßnahmen in einer Verordnung festzulegen.
Solange eine entsprechende Verordnung nicht verabschiedet wurde, kann folgende Aufzählung von Maßnahmen als erste Orientierung herangezogen werden:
- Die eingeladene Person ist über ihre Pflicht zur Einhaltung des Aufenthaltszwecks sowie über negative Folgen beim Zweckverstoß schriftlich zu belehren;
- Der Arbeitgeber muss bei der Einhaltung des Zwecks mitwirken, d.h. er muss den Ausländer auch faktisch beschäftigen, wenn der Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung ausgestellt wurde, bzw. er muss sich um Organisation vom Geschäftstreffen, Gesprächen, Tagungen, Verhandlungen bemühen, falls eine „Geschäftsreise“ als Zweck der Einreise angegeben wurde;
- Ferner muss der Arbeitgeber mit dem eingeladenen Ausländer in regelmäßigen Abständen schriftlich kommunizieren und auf eine andere Weise die Verbindung mit ihm aufrechterhalten;
- Stellt der Arbeitgeber fest, dass der vom/für den Arbeitnehmer angegebene Aufenthaltszweck nicht eingehalten wird bzw. dass der Kontakt mit der eingeladenen Person unterbrochen wird, muss der erstere diese Tatsachen beim Innenministerium (Polizei) melden;
- Zum Zwecke der rechtmäßigen Ausreise des Ausländers muss ihn der Arbeitgeber rechtzeitig an die Ausreisepflicht schriftlich erinnern;
- Werden Umstände bekannt, welche rechtmäßige Ausreise verhindern können, muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, um diesen Hindernissen entgegenzuwirken; sollte der Arbeitnehmer z.B. seine Rückreise nicht finanzieren können, muss der Arbeitgeber die Fahrkarten besorgen;
- Wird sich ferner herausstellen, dass der eingeladene Ausländer das Land trotz Erinnerungen und aktiven Handlungen des Arbeitgebers nicht verlassen hat, muss auch diese Tatsache bei der Polizei gemeldet werden.
Beschäftigen Sie ausländische Mitarbeiter in Russland? Gerne beraten wir Sie auch zu weiteren möglichen Maßnahmen, mit welchen Sie sich bezüglich der Erfüllung neuer Pflichten absichern können, und bereiten für Sie notwendige Schreiben und Dokumente vor.
Einschlägige Gesetzesregelung: Föderales Gesetz Nr. 216-ФЗ vom 19.07.2018 „Über die Änderung des Art. 16 des Föderalen Gesetzes „Über den Rechtsstatus von ausländischen Personen in der Russischen Föderation““
© Dr. Olga Kylina
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