Unsere Rechtsberatung für Ihre Aktivitäten in Russland

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AGB im Russischen Recht

AGB im Russischen Recht

AGB im Russischen Recht

Wann liegen AGB bzw. ein Beitritt zum Vertrag vor?

Sowie es im deutschen Recht Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gibt – für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 BGB) – gibt es im russischen Recht ein ähnliches Institut. Der sogenannte „Beitritt zum Vertrag“ nach Art. 428 ZGB RF.
Dabei liegt ein „Beitritt zum Vertrag“ dann vor, wenn eine Partei die Vertragsbedingungen einseitig stellt und die andere Partei diesen nur im Ganzen zustimmen kann. Das heißt, dass dann kein „Beitritt zum Vertrag“ vorliegt, wenn die Parteien die Vertragsbedingungen im Einzelnen ausgehandelt haben. Dasselbe gilt auch für die deutschen AGB, vgl. § 305 Abs. 1 S.3 BGB.

  • Die Vertragsbedingungen werden von einer Seite einseitig gestellt,
  • Die Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, z.B. durch Standardformulare,
  • Die beitretende Partei wirkt nicht bei der Gestaltung der Vertragsbedingungen mit.

Sowie diese Voraussetzungen gegeben sind, liegt ein Beitritt zum Vertrag nach Art. 428 P.1 ZGB RF vor. Hierbei ist es unerheblich zu welcher Art von Vertrag man beitritt, wie es auch das Verfassungsgericht der Russischen Föderation bestätigt hat (определение КC РФ от 17 июня 2010 г. № 888-О-О).

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Das im deutschen Handelsrecht gegebene Institut des kaufmännischen Bestätigungsschreibens, welches dem Schweigen im Handelsverkehr einen Erklärungswert zukommen lässt, ist im russischen Recht gänzlich unbekannt. Somit ist es nicht möglich durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, welches auf die eigenen AGB verweist, einen Vertrag zu schließen, bei welchem die verwiesenen AGB mit Vertragsbestandteil werden, falls die andere Vertragspartei dem Bestätigungsschreiben nicht unverzüglich widerspricht.

Folgen

Im Unterschied zur gesetzlich ausgearbeiteten Inhaltskontrolle der einzelnen Klauseln nach §§308 ff. BGB, gibt es im russischen Recht beim Vertragsbeitritt lediglich eine reine Billigkeitskontrolle durch die Gerichte (weiter unten „Gerichtliche Vorgehensweise“).

Zusätzlicher Schutz für die schwächere Partei

Sowie das Gesetz grundsätzlich von der Gleichheit der Vertragsparteien ausgeht (vgl. Art. 1 P.1 ZGB RF), so ist es in der Realität doch so, dass ein Großunternehmen gegenüber einer natürlichen Person oder einem Einzelunternehmer ein größeres Gewicht einnimmt.
Um der schwächeren Vertragspartei jedoch trotzdem Spielraum zu gewähren, gibt das Gesetz in Art. 428 P.2 ZGB RF dieser die Möglichkeit den Vertrag unter Umständen zu verändern oder zu beenden. Hierbei müssen die Vertragsbedingungen nicht einmal gegen Gesetzesvorschriften verstoßen. So reicht es vielmehr aus, dass die schwache Seite in Vergleich zu ähnlichen Vertragskonstellationen besonders (rechtlich) benachteiligt ist oder die Verwenderseite ihre Haftung übermäßig begrenzt oder ausgeschlossen hat. Auch sollen ähnliche rechtliche und sittliche – im Gesetz nicht näher beschriebene – missbilligte Ausgestaltungen der schwächeren Seite das Recht geben den Vertrag zu ändern oder von diesem zurückzutreten. Dahinter steckt der Gedanke, dass die schwächere Partei unter anderen Umständen diesen Vertragsbedingungen nicht zugestimmt hätte.
Wichtig ist es somit zu beleuchten, ob es sich wirklich um einen Vertragsbeitritt handelt. Denn nur bei einem Vertragsbeitritt kann man die oben genannten Rechte geltend machen. Ist die beitretende Seite Verbraucher, wird es sich allerdings regelmäßig um einen Vertragsbeitritt handeln.

Außergerichtliche Vorgehensweise

Falls es zu Unstimmigkeiten mit dem Vertragspartner kommt, könnte es ratsam sein sich zunächst an den Vertragspartner zu wenden und eine Vertragsänderung einvernehmlich zu beschließen, ehe man vor Gericht zieht. Sollte der Vertragspartner einer Änderung nicht zustimmen wollen, könnte zudem auch erwogen werden sich an regulierende, dem Ausgangsvertragspartner übergeordnete Instanzen zu wenden.

Gerichtliche Vorgehensweise

Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Ausgestaltung der Inhaltskontrolle, ist vor Gericht das Verfahren und der Ablauf des Vertragsabschlusses von besonderer Wichtigkeit. Dabei wird das Gericht insbesondere die wettbewerbliche Stellung auf dem Markt, als auch die Verhandlungsfähigkeit der Parteien berücksichtigen. Die Chancen auf eine Vertragsänderung sind jedoch gering, wenn das Gericht zum Ergebnis kommt, dass die schwache Partei keine Einwände gegen die angefochtene Vertragsbedingung erhoben hat. Denn nur durch einen Einwand kommt zum Ausdruck, dass die beitretende Vertragspartei unter anderen Umständen den Vertrag so nicht geschlossen hätte.

  • Änderung der besonders das Äquivalenzinteresse widersprechenden Vertragsbedingungen: Wenn die stärkere Partei dazu nicht bereit ist, kann die schwächere Partei zurücktreten.
  • Wenn es sich bei der „schwachen Partei“ um einen Verbraucher handelt, kann er auch rechtswidrige Klauseln anfechten (vgl. Art. 16 P.1 VerbraucherSchG RF) und gleichzeitig eine Beschwerde beim ‚Föderalen Dienst für die Aufsicht im Bereich Verbraucherschutz und Schutz des menschlichen Wohlergehens‘ (Роспотребнадзор) stellen, welches zu einem Verwaltungsstrafverfahren führen kann.

Unser Team berät Sie in allen oben genannten und weiteren Fragen rund um das Thema AGB im russischen Recht.

Insbesondere bieten wir an:

  • Beratung über den Vertragsabschluss und das Vorliegen eines Vertrasgbeitritts
  • Gestaltung eines rechtswirksamen Vertragsbeitritts mit gültigen Klauseln
  • Hilfe beim Vertragsabschluss
  • Überprüfung einzelner Klauseln der Vertragsbedingungen
  • Beratung über die Geltendmachung von Rechten im Falle eines Vertragsbeitritts
  • Außergerichtliche und gerichtliche Hilfe bei der Durchsetzung dieser Rechte

Sie erreichen uns unter folgender E-Mail-Adresse: info@lex-temperi.de.