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Prozessführung in Russland: Beginn der Rechtsmittelfristen in der Wirtschaftsgerichtsbarkeit

Erfolg bei einer Prozessführung in Russland lässt sich häufig erst in höheren Instanzen erreichen. Bereits im Vorfeld des Prozesses empfiehlt es sich daher, dessen gesamten Ablauf zu analysieren und zu planen. Der nachstehende Überblick über die wichtigsten Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln beim Prozessieren in russischen Wirtschaftsgerichten ist als erste orientierende Hilfestellung für den prozessführenden Anwalt gedacht. Denn Anfechtungsfristen sind einer der bedeutenden Erfolgsaspekte, den man sich frühzeitig bewusst machen sollte.

Welche Gerichtsakte sind anfechtbar?

Als erstes ist wichtig zu wissen, dass die russische Wirtschaftsprozessordnung (fortan WPO) Anfechtung von zweierlei Gerichtsakten erlaubt. Anfechtbar sind sowohl endgültige Gerichtsakte, die über den eigentlichen Streitgegenstand entscheiden, als auch prozessrechtliche Beschlüsse, die im Laufe des Verfahrens zur Regelung einzelner prozessualer Vorfragen erlassen werden. Russische Beschlüsse zu prozessualen Fragen sind Zwischenurteilen der deutschen ZPO ähnlich. Den wichtigen Unterschied macht allerdings die Zulässigkeit der eigenständigen Anfechtung aus: Während deutsche Zwischenurteile i.d.R. nicht selbständig angefochten werden können, kann gegen russische Zwischenurteile meistens ein eigenständiges Rechtsmittel eingelegt werden. Diesen Unterschied muss man unbedingt kennen, nicht zuletzt deswegen, weil es für beide Arten von russischen Urteilen eigenständige Fristregelungen gibt.

Begrifflichkeiten

Für eine größere Klarheit wird es in der WPO zwischen verschiedenen Gerichtsakten auch terminologisch unterschieden. Für prozessrechtliche Zwischenurteile gilt der Begriff „определение“, den man als „(prozessualen) Beschluss“ übersetzen könnte. Der Gerichtsakt, mit dem in der ersten Instanz über den Streitgegenstand entschieden wird, wird als „решение“ = „Entscheidung“ bzw. „Urteil“ bezeichnet (Art. 15 P. 2 Abs. 2 WPO). Appellations- und Kassationsgerichte (nachstehend auch Berufung und Revision genannt) erlassen “определения” zu prozessualen Fragen und “постановления” als finale Entscheidung über Appellations- bzw. Kassationsbeschwerde (Art. 15 P. 3 Abs. 1 f. WPO), die beide als „Beschlüsse“ übersetzt werden können.

Anfechtung von prozessualen Beschlüssen (определения)

Gegen prozessuale Beschlüsse (Zwischenurteile) kann ein Rechtsmittel in zwei folgenden Fallkonstellationen eingelegt werden:

  • wenn dies in einer der Vorschriften der WPO ausdrücklich erlaubt ist; dies betrifft z.B. Beschlüsse über Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (Art. 93 P. 7 WPO), Beschlüsse über Verteilung von Gerichtskosten (Art. 112 WPO), Beschlüsse über Bestätigung bzw. Versagung der Bestätigung eines Vergleichs (Art. 141 P. 8 f. WPO), Beschlüsse über sofortige Vollstreckung (Art. 182 P. 5 WPO), Beschlüsse über Versagung der Wiederherstellung einer verpassten Frist (Art. 117 P. 7 WPO), Beschlüsse über Beendigung des Verfahrens (Art. 151 P. 2 WPO, Art. 265 P. 4 WPO, Art. 282 P. 4 WPO);
  • oder wenn der jeweilige Beschluss weitere Entfaltung/Bewegung des Prozesses hemmt (Art. 188 P. 1 WPO).

Fristen

Beschwerde gegen den prozessualen Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts wird beim Appellationsgericht eingereicht. Frist - ein Monat nach Verkündung des Beschlusses, wenn keine abweichende Frist gesetzlich geregelt ist (Art. 188 P. 3 WPO).

Beschwerde gegen den Endbeschluss (постановление) des Appellationsgerichts, mit welchem über die Beschwerde gegen den prozessualen Beschluss (определение) des erstinstanzlichen Gerichts entschieden wird, wird beim Kassationsgericht eingereicht. Frist - ein Monat nach Inkrafttreten des Endbeschlusses (Art. 188 P. 5 WPO).

Beschwerde gegen den prozessualen Beschluss (определение) des Appellationsgerichts wird beim Kassationsgericht eingereicht. Frist - auch hier ein Monat nach Verkündung des Beschlusses, wenn keine abweichende Frist gesetzlich geregelt ist (Art. 188 P. 4 WPO).

Beschwerde gegen den prozessualen Beschluss des Kassationsgerichts ist innerhalb eines Monats nach Verkündung des jeweiligen anzufechtenden Beschlusses einzureichen (Art. 188 P. 6 WPO).

Anfechtung von Urteilen und Beschlüssen (решения и постановления), die in der Sache entscheiden

Die Berufungsbeschwerde gegen das Endurteil der ersten Instanz (решение) ist über das erstinstanzliche Gericht an das Appellationsgericht zu richten. Sinn und Zweck der Berufung ist eine neue Verhandlung der Sache in angefochtenem Umfang. Daher ist Berufung nur für Gerichtsakte vorgesehen, die noch nicht rechtskräftig geworden sind, und die Berufungsfrist wird an den Tag der Verkündung und nicht an den Tag des Inkrafttretens geknüpft. Die regelmäßige Berufungsfrist ist also ein Monat nach Verkündung des Urteils (Art. 259 P. 1 WPO).

Die Revisionsbeschwerde gegen das Endurteil eines Appellationsgerichts (постановление), aber auch direkt gegen das Endurteil des rechtskräftigen erstinstanzlichen Gerichts (решение), falls dieses wegen Verpassen der Frist nicht im Appellationsverfahren angefochten werden konnte (Art. 273 P. 1 WPO), ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des jeweiligen Gerichtsakts einzureichen (Art. 276 P. 1 WPO). Hier ist zu beachten, dass eine Kassation, die im Gegenteil zur Appellation nur für rechtskräftige Gerichtsakte vorgesehen ist, systematisch auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens und nicht diesen der Verkündung abstellt. Deswegen müssen für die richtige Fristberechnung entsprechende Vorschriften der WPO zum Inkrafttreten von Beschlüssen und Urteilen beachtet werden.

So werden erstinstanzliche Endurteile nach Ablauf eines Monats nach deren Verkündung rechtskräftig, wenn keine Berufungsbeschwerde eingelegt wurde (Art. 180 P. 1 Alt. 1 WPO). Für die Revision ist diese Frist allerdings nur von Bedeutung, wenn eine direkte Revisionsanfechtung (ohne Zwischenstufe der Appellation) zulässig ist.

Wurde hingegen ein Berufungsverfahren begonnen und wurde das betroffene Endurteil weder geändert noch aufgehoben, so wird das erstinstanzliche Endurteil am Tag der Verkündung des bestätigenden Appellationsbeschlusses rechtskräftig (Art. 180 P. 1 Alt. 2 WPO). Aber auch hier bleibt die Frist für die Revision irrelevant, weil die entsprechende Kassationsbeschwerde gegen den bestätigenden Appellationsbeschluss und nicht gegen das erstinstanzliche Urteil an sich eingelegt wird.

Die Beschlüsse der Appellationsinstanz (постановления) werden ebenso bereits am Tag deren Verkündung rechtskräftig (Art. 271 P. 5 WPO). Diese Frist hat eine große Praxisrelevanz und muss deswegen richtig berechnet werden. Da hier das Inkrafttreten zeitlich mit der Verkündung zusammenfällt, kommt man im Endeffekt auch bei Revisionsfristen zum gleichen Ergebnis, wie bei der Berufung: Die Revisionsfrist beginnt sofort mit der Verkündung zu laufen. Mit der auf den ersten Blick verwirrenden bzw. entbehrlichen systematischen Differenzierung des Fristbeginns wollte der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen, dass es bei der Berufung stets um nicht rechtskräftige Gerichtsakte geht, während Revision ausschließlich nach dem Inkrafttreten möglich ist.

Ausgeklammert sind hier aus Platzgründen Beschwerden beim Obersten Gerichtshof Russlands in der Kassations- und Aufsichtsinstanz geblieben. Hierzu muss gesondert nachgelesen werden.

© Dr. Olga Kylina

E-Mail: info@lex-temperi.de

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