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NEWS: Russische Unternehmer fordern Aufhebung von Strafen für Verstöße gegen Gewinnrepatriierungsanforderungen

Führende russische Unternehmervereine wandten sich an den Ministerpräsidenten Russlands Dmitri Medwedew mit dem Anliegen, dass die strafrechtliche Haftung für Verstöße gegen Gewinnrepatriierungsvorschriften abgeschafft werden soll.

Das Ersuchen an den Ministerpräsidenten wurde durch den Verband der Russischen Industriellen und Unternehmer, die Industrie- und Handelskammer sowie die Vereine des russischen Unternehmertums „Business Russia“ und „Opora Rossii“ initiiert.

Die genannten Verbände halten die aktuellen Regelungen im Bereich der Währungskontrolle, einschließlich der in diesem Bereich vorgesehenen Strafen, für übertrieben hart.

So ist für Verstöße gegen Gewinnrepatriierungsanforderungen gem. Art. 193 des russischen Strafgesetzbuches neben Geldstrafen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorgesehen.

Das russische Unternehmertum besteht darauf, dass solche Verstöße keinen eigenständigen strafrechtlichen Tatbestand bilden dürften, sondern lediglich als ein Strafe schärfender Umstand zum Beispiel in die Geldwäschevorschriften des russischen StGB aufgenommen werden könnten. Das Russische Exportzentrum soll bereits einen entsprechenden Entwurf vorbereitet haben.

Bei der aktuellen Rechtslage seien die Maßnahmen zur Risikominimierung in diesem Zusammenhang für Unternehmen zu teuer, so dass es oft einfacher sei, auf außenwirtschaftliche Tätigkeit zu verzichten.

„Währungsstreitsachen“ gegen russische Exporthändler führen zwar selten zu strafrechtlichen Sanktionen. Jedoch entstehen für Unternehmer in solchen Fällen Gerichtskosten sowie sonstige Nachteile, die auch ihren Ruf schädigen können.

Ob das Ersuchen der Vertreter der russischen Geschäftswelt Erfolg haben wird, zeigt sich in der Zukunft. Jedenfalls wird schon seit Längerem die Notwendigkeit der Änderungen in diesem Bereich anerkannt.

Quelle: https://www.vedomosti.ru/economics/articles/2019/03/22/797039-biznes-pop...

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© Maria Mikhaylova, LL.M.

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