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NEWS: Russische Föderale Rechtsanwaltskammer ist gegen Offenlegung des Anwaltsgeheimnisses gegenüber dem Rosfinmonitoring

Der Föderale Dienst für Finanzmonitoring Russlands (Rosfinmonitoring) bereitete einen Gesetzentwurf vor, der Änderungen im russischen Anwaltsgesetz [1] sowie im russischen Geldwäschegesetz [2] vornehmen würde. Die Rechtsanwaltskammer (RAK) Russlands veröffentlichte Anfang Oktober 2018 ihre negative Stellungnahme zum besagten Vorhaben des Rosfinmonitorings.

Inhalte der vorgeschlagenen Änderung

Die neue Regelung würde Anwälte verpflichten, ihre Mandanten beim Rosfinmonitoring zu melden, falls deren Geschäfte im Lichte der Geldwäsche-Vorschriften verdächtig erscheinen [3]. Die Weiterleitung von Informationen an die russische Finanzüberwachungsbehörde würde laut dem Entwurf keinen Anwaltsgeheimnisbruch darstellen. Der Gesetzentwurf sieht zusätzlich zu umfänglichen Pflichten der Rechtsanwaltschaft eine direkte Pflicht für Anwälte vor, die Vorschriften des Geldwäschegesetzes bei ihrer Tätigkeit einzuhalten. Die Anwaltskammern haben die Erfüllung dieser Pflicht zu kontrollieren.

Einwände der RAK

Die Föderale Anwaltskammer ist mit dem Entwurf nicht zufrieden. Der RAK-Präsident Herr Pilipenko betonte, dass das Institut der Rechtsanwaltschaft dafür da sei, um qualifizierte Rechtshilfe zu leisten. Würde man der Logik des Rosfinmonitoring folgen, könnten in das russische Anwaltsgesetz noch weitere Pflichten aufgenommen werden, wie die Pflicht Korruption oder andere Straftaten zu bekämpfen. Die vorgeschlagenen Änderungen würden dem Sinn des Anwaltsgesetzes und vielmehr der Anwaltstätigkeit widersprechen. Schließlich gehöre die Rechtsanwaltschaft nicht zu dem System der Staatsorgane, damit auf sie derartige Pflichten auferlegt würden.

Die FATF-Standards weiten die anwaltliche Meldepflicht nicht auf Fälle aus, in denen es sich um Informationen handelt, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind.

Außerdem gehöre die Kontrolle über die Erfüllung der Geldwäschevorschriften nicht zu den Funktionen von Anwaltskammern.

Inwieweit die Positionen der Rechtsanwaltskammer Russlands bei der weiteren Bearbeitung des Entwurfs berücksichtigt werden, stellt sich demnächst heraus.

Ausführlicher dazu s.: https://fparf.ru/documents/legal_positions/55444/

[1] Föderales Gesetz Nr. 63-ФЗ vom 31. Mai 2002 „Über die Anwaltstätigkeit und Anwaltschaft in der Russischen Föderation“
[2] Föderales Gesetz Nr. 151-ФЗ vom 07. August 2001 „Über die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“
[3] Die ersten Schritte in dieser Richtung hat der Rosfinmonitoring bereits früher unternommen, allerdings nicht durch eine Gesetzesänderung, sondern durch einen untergesetzlichen Akt. S. dazu: https://lex-temperi.de/aktuelles/erl%C3%A4uterungen-des-rosfinmonitoring...

© Maria Mikhaylova, LL.M.

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