Unsere Rechtsberatung für Ihre Aktivitäten in Russland

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NEWS: "Russische" Darlehen für ausländische Währungsansässige in Russland erschwert

Die Währungskontrolle in Russland ist auf dem Wege einer konstanten Modernisierung. Eines der Hauptziele in diesem Zusammenhang ist, die Kapitalflucht ins Ausland zu verhindern. Dahingehend werden neue Regelungen entwickelt, die die Repatriierung der „russischen“ Gelder aus dem Ausland zurück in die Heimat gewährleisten müssten. Eine der letzten Novellen der Währungskontrolle betrifft Darlehen von russischen währungsansässigen Privatpersonen an Ausländer.

Seit 20. November 2018 gilt die Richtlinie der Zentralbank Russlands Nr. 4855-У vom 5. Juli 2018. Laut dieser Richtlinie haben natürliche Personen – russische Währungsansässige – bei der Gewährung eines Darlehens an eine Person mit ausländischer Währungsansässigkeit der zuständigen Bank den entsprechenden Darlehensvertrag vorzulegen. Diese Anforderung gilt unabhängig davon, ob das Darlehen in Rubel oder in einer ausländischen Währung erfolgte.

Sollte der Darlehensbetrag die Schwelle von 3 Mio. RUB überschreiten bzw. exakt 3 Mio. RUB betragen, müssen die Fristen der Rückzahlung festgesetzt und der Bank mitgeteilt werden. Das ist eine wichtige Ausnahme aus der Vertragsfreiheit, denn generell ist allein den Vertragsparteien die Entscheidung überlassen, ob sie Rückzahlungsfristen ausdrücklich festlegen oder diesen Aspekt deren Beziehungen später aufgrund der Regelungen des ZGB RF handhaben.

Bei der Rückzahlung des Darlehens, sowie bei den Zinsen oder sonstigen Zahlungen aus dem Darlehensvertrag durch den im Ausland ansässigen Vertragspartner muss der russische Darlehensgeber die zuständige Bank innerhalb von 30 Tagen ab dem Zahlungseingang darüber informieren und alle notwendigen Informationen über den Darlehensvertrag bereitstellen.

Sind Sie also eine natürliche Person, die in Russland währungsansässig ist, und haben vor, einer ausländischen natürlichen oder juristischen Person ein Darlehen zu gewähren, unterliegen Sie den besagten Kontrollvorschriften.

© Maria Mikhaylova, LL.M.

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